Öffentliche Bekanntmachung 06/2022
Ausgabe 06/2022 vom 13.06.2022
Öffentliche Bekanntmachung
über den Beschluss zur Auslegung des Straßenbestandverzeichnisses der Stadt Brand-Erbisdorf
Der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.05.2022 die Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses der Stadt Brand-Erbisdorf, mit Stand vom 17.05.2022, beschlossen (Beschluss Nr. 057/2022).
Gemäß § 54 Abs. 1 SächsStrG sind Bestandverzeichnisse nach ihrer erstmaligen Anlegung sechs Monate in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Der Verlauf dieser Frist ist vorher öffentlich bekanntzugeben und die Beteiligten – sofern sie bekannt sind – sind gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. Entsprechend des § 54 Abs. 2 SächsStrG, wird eine Eintragung im Straßenbestandverzeichnis nach § 54 Abs. 1 SächsStrG unanfechtbar, gilt eine nach § 6 Absatz 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt.
Das Straßenbestandsverzeichnis mit den Sammeleintragungsverfügungen für die Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen; öffentlicher Feld- und Waldwege; beschränkt-öffentlicher Wege und Plätze und Eigentümerwege gemäß § 3 SächsStrG, den Bestandsblättern und den entsprechenden Übersichtskarten liegt für die Dauer von sechs Monaten (14.06.2022 – 13.12.2022) nach dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe in der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, Stadthaus Albertstraße 4 in 09618 Brand-Erbisdorf, im 2. OG beim Fachbereich 3, während der folgenden Öffnungszeiten aus:
Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr und mit Termin 13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und mit Termin 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Die Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses mit den Sammeleintragungsverfügungen für die Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen; öffentlicher Feld- und Waldwege; beschränkt-öffentlicher Wege und Plätze und Eigentümerwege gemäß § 3 SächsStrG sowie den entsprechenden Übersichtskarten erfolgt gleichzeitig auch online unter: https://mitdenken.sachsen.de/1029853.
Hinweis:
Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z.B.: mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschrieben Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf, schriftlich oder zur Niederschrift oder bei der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, Albertstraße 4, 09618 Brand-Erbisdorf zur Niederschrift einzulegen.
Brand-Erbisdorf, 13.06.2022
Dr. Antonow
Oberbürgermeister