Brand-Erbisdorf

Ausgabe 13/2023 vom 07.09.2023

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Brand-Erbisdorf
für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
Gemäß § 4 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hiermit die Haushaltssatzung der Stadt Brand-Erbisdorf für die Jahre 2023 und 2024 öffentlich bekannt gemacht.

Haushaltssatzung der Stadt Brand-Erbisdorf
für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 30.05.2023 unter Beschluss
Nr. 058/2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Brand-Erbisdorf voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

Brand-Erbisdorf, 07.09.2023

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

Die Haushaltssatzung 2023 und 2024 der Stadt Brand-Erbisdorf wurde gemäß § 76 Abs. 2 SächsGemO der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen am 06.06.2023 zur Prüfung vorgelegt. Mit Bescheid vom 01.09.2023 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2023 und 2024 bestätigt.

Die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan und Anlagen für die Jahre 2023 und 2024 liegt vom 11.09.2023 bis 18.09.2023 öffentlich aus. Sie kann im Rathaus, Markt 1, Finanzverwaltung, Zimmer 305, während der Sprechzeiten eingesehen werden.

Die Haushaltssatzung 2023 tritt am 01.01.2023 und die Haushaltssatzung 2024 am 01.01.2024 in Kraft.

Brand-Erbisdorf, 07.09.2023

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brand-Erbisdorf, 07.09.2023

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

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