Brand-Erbisdorf

Ausgabe 13/2022 vom 21.12.2022

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung)

Der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf erlässt mit Beschluss Nr. 1061/2022 am 22.11.2022 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 25.11.2020.

§ 1 Änderungen
Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 25.11.2020 wird wie folgt geändert:

§ 9 Höhe der Abwassergebühren

§ 9 Abs. 4,5 und 7 erhält folgende Neufassungen:

(4) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr inklusive Transport 22,97 EUR je Kubikmeter Abwasser.

(5) Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen und Fäkalsammelgruben beträgt die Gebühr inklusive Transport 31,37 EUR je Kubikmeter Abwasser.

(7) Zuschläge:

    1. bei Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, bei denen mehr als 21 m Saugschlauch benötigt werden, ist ein Saugschlauch-Mehrlängenzuschlag pro durchgeführte Entleerung zu zahlen, der Saugschlauch-Mehrlängenzuschlag beträgt je 3 m Schlauchmehrlänge: 4,28 EUR
    2. Erschwernisse: je angefangene halbe Stunde Mehrarbeitsleistung 46,70 EUR
    3. Vergebliche Anfahrt: 47,83 EUR

§ 2 In-Kraft-Treten

(1) Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

Brand-Erbisdorf, 23.11.2022

Dr. Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
    4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
      a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brand-Erbisdorf, 23.11.2022

Dr. Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

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