Öffentliche Bekanntmachung 02/2023
Ausgabe 02/2023 vom 23.01.2023
Öffentliche Bekanntmachung über die Richtlinie zur privatrechtlichen Vermietung von Inventar in der Stadt Brand-Erbisdorf
Folgendes Inventar wird privatrechtlich von der Stadt Brand-Erbisdorf vermietet:
20 transportable Verkaufsstände (2 m x 3 m)
36 Festzeltgarnituren
1 Bühne mit 12 Bühnenelementen (für innen und außen)
Wer darf Mieten?
Vermietet wird auf Antrag an Bürger, Vereine, Institutionen, Firmen, Glaubensgemeinschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht mitgliedschaftlich oder zugehörig zu einer verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt.
Mietgrundsätze und Bedingungen
Das Inventar wird dem Mieter in einem einwandfreien altersentsprechenden Zustand überlassen. Der Mieter ist nicht berechtigt Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung von Mängeleinreden nach Übernahme. Darüber hinaus haftet der Mieter für Schäden, die durch die Benutzung des gemieteten Inventars eintreten. Der Vermieter wird mit dem Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückführung von allen Schadensansprüchen durch den Mieter freigestellt.
Die Weitergabe des gemieteten Inventars an Dritte, welche nicht Vertragspartner sind, ist nicht gestattet.
Der Mieter hat für das gemietete Inventar ein Entgelt zu entrichten.
Entgelt
Die aufgeführten Entgelte sind Nettobeträge. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Falle der Umsatzsteuerpflicht zusätzlich berechnet.
Ermäßigung
Die Ermäßigung erhalten:
1) ortsansässige Vereine
2) ortsansässige Selbsthilfegruppen
3) ortsansässige kirchliche Einrichtungen
Schlussbestimmungen
Die Antragstellung an die Stadt Brand-Erbisdorf muss jedoch mindestens 4 Wochen vor Beginn der Vermietung erfolgt sein.
In begründeten Einzelfällen kann der Oberbürgermeister auf schriftlichen Antrag des Mieters einen Nachlass auf die Entgelte gewähren. Die Nachlassgewährung erfolgt nur entsprechend der jeweiligen Haushaltsgrundsätze.
Durch diese Richtlinie wird kein Rechtsanspruch begründet.
Belange der Stadt haben vor jeder anderen Vermietung Vorrang.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Damit tritt die Richtlinie vom 13.04.2011 außer Kraft.
Brand-Erbisdorf, 18.01.2023
Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister