Brand-Erbisdorf

Ausgabe 04/2023 vom 05.04.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, § 4 Abs. 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes (SächsEGovG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf am 28. März 2023 folgende Satzung beschlossen:

1. Änderungssatzung der Stadt Brand-Erbisdorf zur Bekanntmachungssatzung
der Stadt Brand-Erbisdorf vom 25. November 2021

§ 1 Änderungen

Die Bekanntmachungssatzung der Stadt Brand-Erbisdorf vom 25.11.2021 wird wie folgt geändert:

(1) § 1 Öffentliche Bekanntmachung

Im Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der Abdruck“ durch „ein Verweis“ ersetzt.

(2) § 3 Ortsübliche Bekanntmachung

Nach dem Absatz 2 wird der Absatz 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt.

(2a) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf den Verkündungstafeln der Stadt gemäß Abs. (3) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Brand-Erbisdorf, 3. April 2023

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
(1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

(3) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 (2) wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brand-Erbisdorf, 03.04.2023

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

Siegel

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