Öffentliche Bekanntmachung 12/2023
Ausgabe 12/2023 vom 03.08.2023
Öffentliche Bekanntmachung der
Polizeiverordnung
der Stadt Brand-Erbisdorf als Ortspolizeibehörde
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen, über das Anbringen von Hausnummern, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen sowie Beseitigung von überhängendem Eis und Schnee an Gebäuden.
Auf Grund §§ 32 Abs. 1 und 39 i. V. m. §§ 1 – 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) Fassung gültig ab: 01. Februar 2020, hat der Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf in seiner Sitzung am 27.06.2023 folgende Polizeiverordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I – Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt II – umweltschädliches Verhalten
§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen
§ 4 Benutzung öffentlicher Wasserbecken
§ 5 Tierhaltung
§ 6 Verunreinigung durch Tiere
§ 7 Tierfütterungsverbot
Abschnitt III – Schutz vor Lärmbelästigung
§ 8 Öffentliche Veranstaltungen
§ 9 Schutz der Nachtruhe
§ 10 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten
§ 11 Lärm aus Gast- und Veranstaltungsstätten
§ 12 Benutzung von Sport- und Spielstätten
§ 13 Lärm vor besonders schutzwürdigen Einrichtungen
§ 14 Haus- und Gartenarbeit
§ 15 Benutzung der öffentlichen Wertstoffcontainer und sonstiger Abfallbehälter
§ 16 Salutschießen, Böllern mit Vorderladern
Abschnitt IV – öffentliche Beeinträchtigungen
§ 17 aggressives Betteln und andere untersagte öffentliche Beeinträchtigungen
§ 18 Abbrennen offener Feuer
§ 19 Bienenhaltung an Feld- und WaldwegenAbschnitt V – Anbringung von Hausnummern
§ 20 Hausnummern
Abschnitt VI – Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 21 Bestimmungen zur OrdnungAbschnitt VII – Beseitigung von Schnee und Eis
§ 22 Pflichten der Gebäudeeigentümer
Abschnitt VIII – Schlussbestimmungen
§ 23 Zulassung von Ausnahmen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Inkrafttreten
Abschnitt I – Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Brand-Erbisdorf mit Ihren Stadteilen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, Verkehrsberuhigte Bereiche, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, Parkplätze Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2) Öffentliche Anlagen, Grün- und Erholungsflächen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen. Zu den öffentlichen Anlagen gehören unter anderem Verkehrsgrünflächen, allgemeinzugängliche Sport- und Kinderspielplätze, Bolzplätze sowie die Anlagen der Frei- und Naturbäder.
(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuser, Sitzgelegenheiten, Denkmale, amtliche Schilder und Schautafeln sowie Spielgeräte, Abfall- und Wertstoffbehälter.
(4) Ortspolizeibehörde ist die Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf nach § 1 Abs. 1 Nr. 4. des Sächsischen Polizeibehördengesetzes. Dieser Aufgabenbereich wird durch den Fachbereich 1 – Bürgerservice, Kultur und Soziales wahrgenommen.
(5) Untere Naturschutzbehörde ist das Landratsamt Mittelsachsen. Der Aufgabenbereich wird durch das Referat Naturschutz und Landwirtschaft, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, wahrgenommen.
(6) Überhängender Schnee und Eis an und auf Gebäuden im Sinne dieser Polizeiverordnung sind insbesondere Eiszapfen oder sonstige Eisbildungen an Gebäuden sowie überhängende Schneemassen, die bei objektiver Betrachtung der Sachlage auf für jedermann zugängliche Grundstücke fallen können und von der Größe her geeignet sind, Personen zu verletzen oder bewegliche Sachen zu beschädigen.
(7) Öffentliche Veranstaltungen sind planmäßige, zeitlich und örtlich begrenze Vergnügungen, Vor- und Aufführungen sowie Darbietungen, die insbesondere künstlerischer, geselliger, kultureller, sportlicher, politischer, erzieherischer oder wirtschaftlicher Art sind. Veranstaltungen sind öffentlich, wenn Jedermann Zutritt hat, bzw. für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht. Veranstalter ist, wer zu einer öffentlichen Veranstaltung aufruft, sie organisiert oder durchführt.
(8) Böller im Sinne dieser Polizeiverordnung sind:
a. Böllerkanonen
b. Standböller
c. Hand- und Schaftböller
d. Gasböller.
(9) Vorderlader im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Feuerwaffen, die von der Mündung her geladen werden. Bei Revolvern gilt dies entsprechend für die einzelnen Kammern der Trommel.
(10) Verunreinigungen durch Tiere sind alle festen Hinterlassenschaften von Tieren wie Kotablagerungen oder erbrochener Mageninhalt.
Abschnitt II – umweltschädliches Verhalten
§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist es ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt,
a) außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäule, Werbetafel, Anschlagtafel usw.) zu plakatieren;
b) andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder zu besprühen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Wer entgegen dem Verbot von Absatz 1 handelt oder hierzu veranlasst, ist zu unverzüglicher Beseitigung verpflichtet.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes sowie eine Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.
(4) Die Vorschriften der sächsischen Bauordnung, der sächsischen Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an Ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung in Absatz 1 und 3 unberührt.
§ 4 Benutzung öffentlicher Wasserbecken
(1) Wasser der öffentlichen Brunnen und Wasserbecken, der Marktteich und die Feuerlöschteiche dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist insbesondere verboten, in ihnen zu baden, Tiere darin baden zu lassen oder sie zu verunreinigen.
(2) Die Zufahrt zu diesen Teichen ist ständig für die Feuerwehr frei zugänglich zu halten.
(3) Das Betreten und Befahren der genannten Teiche ist verboten und ist auf anderen Gewässern nur nach Freigabe gestattet.
(4) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des sächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
§ 5 Tierhaltung
(1) Tiere sind unter Beachtung des Tierschutzgesetzes artgerecht zu halten und so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Mehr als nach den Umständen unabwendbar anhaltende tierische Laute sind zu vermeiden.
(2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier in den Flächen nach § 2 Absatz 1 bis 3 nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift, ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.
(3) In entsprechend ausgewiesenen Grün- und Erholungsflächen sowie allgemein in Fußgängerzonen und bei größeren Menschenansammlungen muss die Aufsichtsperson das Tier an der Leine führen. Dieser Leinenzwang gilt auch unmittelbar vor den Grundstücken der öffentlichen Schulen und Kindertagesstätten. Auf das Gelände von Kindertagesstätten, Grundschulen und Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.
Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch ihre Körperkräfte, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Diensthunde der Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden, für Hund im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung ausgebildet sind und eingesetzt werden.
(6) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Ordnungswidrigkeitengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 6 Verunreinigung durch Tiere
(1) Den Personen die Tiere halten oder führen (Aufsichtsperson), ist es untersagt, die Anlagen und Flächen im Sinne von § 2 Absatz 1-3, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2) Die Aufsichtspersonen haben die Tiere von öffentlichen Liegewiesen, Sport- und Kinderspielplätzen sowie Bolzplätzen fernzuhalten.
(3) Dennoch durch Tiere entstandene Verunreinigungen sind von der Aufsichtsperson unverzüglich zu beseitigen.
(4) Geeignete Hilfsmittel für Aufnahme, Transport der Verunreinigung sind von der Aufsichtsperson mitzuführen und auf Verlangen den befugten Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen.
(5) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Tierfütterungsverbot
(1) Wilde oder Verwilderte Tiere (z.-Bsp. Tauben, Ratten, Katzen, …) dürfen auf Flächen im Sinne des § 2 Absatz 1-3 nicht gefüttert werden.
(2) Es ist verboten, Futter auf Flächen im Sinne von § 2 Absatz 1-3 auszulegen.
Abschnitt III – Schutz vor Lärmbelästigung
§ 8 Öffentliche Veranstaltungen
(1) Wer eine Veranstaltung durchführen will, hat diese unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zu erwartenden Teilnehmer vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen,
a) die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen wissenschaftlichen, pädagogischen Zwecken oder Wirtschaftswerbung dienen, sofern diese in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art vorgesehenen und bestimmten sind,
b) Für die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Anzeige-/ Genehmigungspflicht besteht,
(3) Die öffentliche Veranstaltung ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter, zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit und Nachbarschaft, zum Schutz vor Beeinträchtigung der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 9 Schutz der Nachtruhe
(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeitspanne von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen oder Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Das Verbot des Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes. Darüber hinaus kann die Ortspolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung der Ausnahme und kann diese mit Auflagen verbinden.
(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 10 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten, und ähnlichen Geräten
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere elektronische, mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Das gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern, Türen oder auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Das Benutzungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht
a) bei Kundgebungen Märkten, Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen
b) für Veranstaltungen, die einer Anzeige oder behördlichen Genehmigung bedürfen,
c) für amtliche oder amtlich genehmigte Durchsagen,
d) für Kinder- und Jugendfeste der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe.
In diesen Fällen können jedoch Lautstärke und Dauer der Beschallung durch behördliche Auflagen geregelt werden.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie das Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Lärm aus Gast- und Veranstaltungsstätten
(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Gast- und Veranstaltungsstätten sowie Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringet, durch den andere belästigt werden. Fenster und Türen sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (außer zur Stoßlüftung) grundsätzlich geschlossen zu halten. Dies gilt auch für Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
(2) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 12 Benutzung von Sport- und Spielstätten
(1) Öffentlich zugängliche Sport- und Spielstätten (Spielplätze) sind öffentliche Anlagen im Sinne des § 2 dieser Polizeiverordnung. Sie dürfen an
a) Werktagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit, längstens jedoch bis 20:00 Uhr
b) Sonn- und Feiertagen von 9:00 Uhr – 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr – 20:00 Uhr
benutzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von organisierten Sportveranstaltungen und die Nutzung durch Schulen, Kindertagesstätten oder Kinderkrippen. Die Nutzer sind verpflichtet, Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 13 Lärm vor besonders schutzwürdigen Einrichtungen
Vor Altenheimen, Kirchen, Schulen während des Unterrichts, Kindereinrichtungen und Friedhöfen ist vermeidbarer Lärm generell unzulässig.
§ 14 Haus- und Gartenarbeit
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind die Ruhe anderer unzumutbar zu stören, dürfen werktags in der Zeit von 20:00 Uhr – 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht ausgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Geräten (Rasenmäher, Bohrmaschine, Kettensäge…), das Hämmern, die Holzbearbeitung, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, … und ähnlichem
(2) Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum erforderlich sind.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 15 Benutzung der öffentlichen Wertstoffcontainer und sonstiger Abfallbehälter
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die Behälter für Altglas (Wertstoffcontainer) ist in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf, unter oder neben den Wertstoffcontainern oder Abfallbehältern zurückzulassen. Dies gilt auch für das Ablagern von Kartonagen, Pappen oder Wertstoffsäcken. Die Standorte der Wertstoffcontainer dürfen durch Abfälle oder außerhalb der Behälter zurückgelassene Wertstoffe nicht verunreinigt werden.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von angefallenen Abfällen ausHaushalten, Gärten oder Gewerbebetrieben ist untersagt.
(4) Wertstofftonnen, Restmüll-, Biotonnen und andere Sammelbehälter sind grundsätzlich frühestens am Vorabend der Entsorgung, für die Entsorgungsfirma gut sichtbar, an der Straße aufzustellen.
(5) Absatz 4 gilt auch für Sperrmüll-, Schrott-, Kleider-, Wertstoff- und Abfallsammlung.
(6) Das Abstellen von Fahrzeugen, Gegenständen oder Materialien auf die für die öffentliche Versorgungs- und Müllentsorgungseinrichtungen vorgesehenen Flächen und deren Zufahrten, ist untersagt.
(7) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, das Bundesimmissionsschutzgesetz und die dazu erlassenen Verordnungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie das Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz bleiben unberührt.
§ 16 Salutschießen, Böllern mit Vorderladern
(1) Das Salutschießen und Böllern mit einem Vorderlader ist in unmittelbarer Nähe von Alten- und Pflegeheimen, Kirchen, Friedhöfen, Schulen während des Unterrichts und Kindereinrichtungen verboten.
(2) Das Böllern oder Salutschießen darf nur in der Zeit von 7:00 Uhr – 20:00 Uhr erfolgen.
(3) Wer außerhalb von Schießstätten eine Salutwaffe, ein Böllergerät oder einen Vorderlader (Schusswaffe) zur Erzeugung eines Schussknalls verwenden will, hat die spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Anlass, Ort, Datum und Zeit des Ereignisses sowie Name und Erreichbarkeit der des Verantwortlichen anzugeben.
(4) Das Böllern bzw. Salutschießen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit oder Sachgütern, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Vorschriften des Waffengesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
Abschnitt IV – öffentliche Beeinträchtigungen
§ 17 aggressives Betteln und andere untersagte öffentliche Beeinträchtigungen
(1) Auf Flächen nach § 2 Absatz 1 – 3 ist es untersagt:
a) aggressiv zu betteln; aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Betteln vor, zum Beispiel, wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu verstellen versucht und/oder ihn durch Zupfen oder Festhalten an der Kleidung körperlich berührt, oder wenn der Passant beschimpft wird (weil er nichts geben will);
b) Passanten durch aggressives Verhalten, welches durch den Einfluss von Alkohol- oder Rauschmittelgenuss hervorgerufen wird, z. Bsp. Besondere Aufdringlichkeit durch wiederholtes Anfassen oder in den Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchtigen.
(2) Jede Verunreinigung von Flächen nach § 2 Absatz 1 – 3 ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere:
a) das Wegwerfen oder Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Zigarettenkippen, Papier, Glas, Konservendosen, sonstige Verpackungsmaterialien sowie scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig gefährlichen Gegenstände außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse;
b) die Notdurft verrichten;
c) Nächtigen, wenn andere Personen dadurch belästigt werden;
d) Denkmäler, sowie ähnliche nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3, zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
(3) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Wassergesetzes, des Indirekteinleiter Gesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 18 Abbrennen offener Feuer
(1) Das Abbrennen von offenen Feuern bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
(2) Der Antrag ist grundsätzlich spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Termin des Lagerfeuers beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf, zu stellen. Eine kurzfristige Antragstellung kann eine Ablehnung nach sich ziehen, aufgrund fehlender Gefährdungseinschätzung. Diese wird u.a. durch eine örtliche Begehung des Ordnungsamtes und ggf. durch die Ortswehrleitung vorgenommen.
(3) Die zu erteilende Erlaubnis ist kostenpflichtig.
(4) Die Erlaubnis ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können u.a. extreme Trockenheit, unmittelbare Nähe zu Gebäuden, Anpflanzungen, öffentliche Wege und Plätze des Waldes oder eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(5) Keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen offene Feuer in befestigten Feuerstätten und Kaminfeuer mit trockenem, unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien in handelsüblichen Koch- und Grillgeräte, wenn diese nicht auf Flächen nach § 2 Abs. 1-3 entzündet oder abgebrannt werden. Das Feuer muss dabei zwingend vom Erdboden getrennt sein.
(6) Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine erhebliche Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(7) Das Verbrennen von Garten- und Pflanzenabfällen sowie Baum- und Strauchschnitt ist untersagt.
(8) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Sächsischen Pflanzenabfallverordnung, des Sächsischen Waldgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, bleiben hiervon unberührt.
§ 19 Bienenhaltung an Feld- und Waldwegen
Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer und Anlieger nicht gefährdet werden.
Abschnitt V – Anbringen von Hausnummern
§ 20 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben für jedes neu entstehende, zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude, mindestens einen Monat vor Nutzungsbeginn, eine Hausnummer bei der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf schriftlich (z.B. i. V. m. einem Bauantrag) zu beantragen.
(2) Die festgesetzten Hausnummern sind in arabischen Ziffern von den Hauseigentümern spätestens an dem Tag, an welchem die Gebäude bezogen werden, anzubringen.
(3) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(4) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas Anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt VI – Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 21 Bestimmungen zur Ordnung
(1) In den Grün- und Erholungsflächen ist es untersagt:
a) Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Flächen außerhalb der Wege, Plätze und besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichnete Flächen zu betreten. Dieses Verbot gilt nicht für öffentliche Rasenflächen;
b) zu nächtigen,
c) sich außerhalb der der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,
d) außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn Dritte gestört, Besucher belästigt werden.
e) Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige und Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben.
f) Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu bekleben, zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu entfernen;
g) Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und gekennzeichneten Stellen Wintersport (z. Bsp. Rodeln, Ski fahren) zu treiben, zu reiten und zu zelten;
h) Die Flächen zu befahren und Fahrzeuge abzustellen, dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, Rollerskates oder Skateboards, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis 14 Jahren benutzt werden.
Abschnitt VII – Beseitigung von Schnee und Eis
§ 22 Pflichten der Gebäudeeigentümer
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Gebäuden auf oder an für jedermann zugänglichen Grundstücken sind verpflichtet, ihre Gebäude bei Notwendigkeit täglich auf überhängende Schneemassen und Eis zu kontrollieren und erforderlichenfalls unverzüglich deren Entfernung mit allen erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Abschnitt VIII – Schlussbestimmungen
§ 23 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Absatz 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(1) entgegen § 3 Abs. 1 beschriebene Stellen plakatiert, beschriftet, bemalt, Aufkleber anbringt oder besprüht;
(2) entgegen § 3 Abs. 2 verbotene Plakatierungen, Beschriftungen, Bemalungen, Aufkleber oder Besprühungen nicht unverzüglich beseitigt;
(3) entgegen § 4 Abs. 1 Wasser der öffentlichen Brunnen und Wasserbecken, den Marktteich und die Feuerlöschteiche nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung nutzt;
(4) entgegen § 4 Abs. 2 die Teiche für die Feuerwehr nicht frei zugänglich hält;
(5) entgegen § 4 Abs. 3 die Teiche betritt, befährt;
(6) entgegen § 5 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden;
(7) entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen;
(8) entgegen § 5 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt;
(9) entgegen § 5 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt;
(10) entgegen § 6 Abs. 1 Anlagen und Flächen im Sinne von § 2 Absatz 1-3 durch Tiere verunreinigen lässt;
(11) entgegen § 6 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlichen Liegewiesen, Sport- und Kinderspielplätzen sowie Bolzplätzen fernhält;
(12) entgegen § 6 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt;
(13) entgegen § 6 Abs. 4 geeignete Hilfsmittel zur Aufnahme, Transport der Verunreinigung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorweist;
(14) entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Tiere füttert, Futter auslegt;
(15) entgegen § 8 Abs. 1 die öffentliche Veranstaltung
a) nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt;
b) nur unvollständige oder unrichtige Angaben zur öffentlichen Veranstaltung macht;
(16) entgegen § 8 Abs. 3 eine Veranstaltung durchführt wird obwohl sie untersagt wurde oder die amtlichen Auflagen missachtet;
(17) entgegen § 9 Abs. 1, ohne Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 2 zu besitzen, die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört;
(18) entgegen § 10 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere elektronische, mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, das andere unzumutbar belästigt werden;
(19) entgegen § 11 Abs. 1, aus Gast- und Veranstaltungsstätten, Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden;
(20) entgegen § 12 Abs. 1 Sport- und Spielstätten außerhalb der angegebenen Zeiten benutzt;
(21) entgegen § 13 Abs. 1 vor Altenheimen, Kirchen, Schulen während des Unterrichts, Kindereinrichtungen und Friedhöfen mehr Lärm als vermeidbar, hervorruft;
(22) entgegen § 14 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten in der Zeit von 20:00 Uhr – 7:00 Uhr durchführt, die andere stören;
(23) entgegen § 15 Abs. 1 in der Zeit von 20:00 Uhr- 7:00 Uhr oder Sonn- und Feiertagen Wertstoffe (Altglas) in die Behälter für Altglas einwirft;
(24) entgegen § 15 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf, unter oder neben den Wertstoffcontainern oder Abfallbehältern zurücklässt, die Standorte der Wertstoffcontainer verunreinigt;
(25) entgegen § 15 Abs. 3 größere Abfallmengen in zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt;
(26) entgegen § 15 Abs. 4 vor 12:00 Uhr des Vortages der Entsorgung Wertstofftonnen u.a. an der Straße aufstellt;
(27) entgegen § 15 Abs. 6 für öffentliche Versorgungs- und Müllentsorgungseinrichtungenvorgesehene Flächen und deren Zufahrt nicht freihält;
(28) entgegen § 16 Abs. 1 in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Pflegeheimen, Kirchen, Friedhöfen, Schulen während des Unterrichts oder Kindereinrichtungen Salut schießt oder mit einem Böllergerät schießt;
(29) entgegen § 16 Abs. 2 außerhalb der zugelassenen Zeiten Salut schießt oder mit einem Vorderlader böllert schießt;
(30) entgegen § 16 Abs. 3 das Salutschießen oder Böllern mit einem Vorderlader nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt bzw. nur unvollständige Angaben macht;
(31) entgegen § 16 Abs. 4 böllert oder Salutschießt obwohl dies untersagt wurde oder die amtlichen Auflagen missachtet;
(32) entgegen § 17 Abs. 1
a) aggressiv oder aufdringlich bettelt;
b) andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt;
(33) entgegen § 17 Abs. 2 Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1-3 verunreinigt;
(34) entgegen § 17 Abs. 2 a Unrat, Lebensmittelresten, Zigarettenkippen, Papier, Glas, Konservendosen, sonstige Verpackungsmaterialien sowie scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig gefährlichen Gegenstände, außerhalb der dafür vorgesehenen Behältnisse wegwirft oder liegenlässt;
(35) entgegen § 17 Abs. 2 b die Notdurft verrichtet
(36) entgegen § 17 Abs. 2 c nächtigt und dadurch andere Personen erheblich belästigt;
(37) entgegen § 17 Abs. 2 d Denkmäler, sowie ähnliche nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3, betritt, besteigt oder übersteigt;
(38) entgegen § 18 Abs. 1 ein offenes Feuer ohne Genehmigung abbrennt;
(39) entgegen § 18 Abs. 2 das Abbrennen eines offenen Feuers nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
(40) entgegen § 18 Abs. 4 behördlich erteilten Unterlassungen oder Auflagen nicht Folge leistet;
(41) entgegen § 18 Abs. 6 Dritte durch Rauch oder Gerüche, infolge des Abbrennens eines offenen Feuers, belästigt;
(42) entgegen § 18 Abs. 7 Garten- und Pflanzenabfälle sowie Baum- und Strauchabschnitte verbrennt;
(43) entgegen § 19 1 Bienenstände aufstellt;
(44) entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer für seine Gebäude keine Hausnummer beantragt hat;
(45) entgegen § 20 Abs. 2 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht;
(46) entgegen § 20 Abs. 3 unleserliche Hausnummern nicht unverzüglich erneuert oder die Hausnummer nicht entsprechend § 20 Abs. 2 anbringt;
(47) entgegen § 21 die Bestimmungen zur Ordnung in Grün- und Erholungsflächen nicht beachtet;
(48) entgegen § 22 als Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigter überhängende Schneemassen und Eis von Gebäuden nicht unverzüglich beseitigt oder beseitigen lässt;
(2) § 24 Absatz (1) dieser Polizeiverordnung gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 23 dieser Verordnung zugelassen wurde.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die nachfolgende Ordnungswidrigkeit bezieht bzw. die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 dieser Verordnung verwendet werden, können nach § 39 Abs. 3 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) eingezogen werden.
a) Nr. 1 – unerlaubte Plakatierung, unerlaubtes Anbringen von Aufklebern, unerlaubtes beschriften und Bemalen;
b) Nr. 17 – Störungen der Nachtruhe;
c) Nr. 18 – unzumutbare Belästigung durch Rundfunk- Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente oder andere elektronische, mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung;
d) Nr. 19 – unzumutbarer Lärm aus Gast- bzw. Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen;
e) Nr. 21 – vermeidbaren Lärm vor Altenheimen, Kirchen, Schulen während des Unterrichts, Kindereinrichtungen und Friedhöfen;
f) Nr. 22 – erhebliche Lärmbelästigung durch Haus- und Gartenarbeiten;
g) Nr. 28 – in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Pflegeheimen, Kirchen, Friedhöfen, Schulen während des Unterrichts oder Kindereinrichtungen böllert oder mit einem Vorderlader Salut schießt;
h) Nr. 29 – außerhalb der zugelassenen Zeiten böllert oder mit einem Vorderlader Salut schießt;
i) Nr. 43 – Benutzer oder Anlieger gefährdend aufgestellte Bienenstände;
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die frühere Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf vom 15.05.2013 außer Kraft.
Brand-Erbisdorf, 03.08.2023
gez.
Dr. Antonow
Oberbürgermeister
Siegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
(1) Die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
(2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden ist.
(3) Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
(4) vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.