Brand-Erbisdorf

Ausgabe 03/2024 vom 27.02.2024

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlen und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Stadtratswahl und die Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024

Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG), § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

1. Zu wählen sind

Für den Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf sind 18 Mitglieder zu wählen. Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 27. Die Mindestanzahl der Unterstützungsuntersdhiften ist 60. Für den Ortschaftsrat der Ortschaft Langenau, Gränitz Oberreichenbach sind 4 Mitglieder zu wählen. Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 6. Die Mindestanzahl der Unterstützungsuntersdhiften ist 30. Für den Ortschaftsrat der Ortschaft St. Michaelis, Linda, Himmelsfürst sind 4 Mitglieder zu wählen. Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 6. Die Mindestanzahl der Unterstützungsuntersdhiften ist 20.

2. Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter 1. bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:

Für den Stadtrat der Stadt Brand-Erbisdorf, den Ortschaftsrat der Ortschaft Langenau, Gränitz, Oberreichenbach und für den Ortschaftsrat der Ortschaft St. Michaelis, Linda, Himmelsfürst ist das jeweilige Wahlgebiet jeweils in einen Wahlkreis eingeteilt.

3. Einreichung von Wahlvorschlägen

  1. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden (§ 6 Abs.1 Satz 1 KomWG). Dabei kann jede Partei bzw. jede Wählervereinigung für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  2. Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 4. April 2024, 18:00 Uhr, bei der Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses
      • Frau Britta Brinster, Zimmer 203, Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf,

    schriftlich eingereicht werden.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

  1. In den Stadtrat/Ortschaftsrat können Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.
  2. Ebenfalls wählbar sind Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt/Ortschaft wohnen (§§ 31, 16 Abs. 1 SächsGemO i.V.m. § 15 SächsGemO). Nichtwählbar gemäß §§ 31 Abs. 2,16 Abs. 2 SächsGemO ist:
    • wer infolge eines deutschen Richterspruches das Wahl- und Stimmrecht nicht besitzt und/oder
    • für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer oder Betreuerin nach dem deutschen Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst,
    • wer infolge eines deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt,
    • wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.
  3. Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG Folgendes zu beachten:
    Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Eine Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.
    Als Bewerber in Wahlvorschlägen nichtmitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.
    Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
    Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Stadt-/Ortschaftsratswahl durchzuführen ist, stattfinden.
    Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
    Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Die Vorsitzende des Stadtwahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 KomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
    • als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, ggf. Kurzbezeichnung oder Kennwort, falls die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
    • Familiennamen, Vornamen, Beruf (zzt. oder zuletzt ausgeübter Hauptberuf, Angabe eines akademischen Grades oder Wahlehrenämter ist zulässig) oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
    • Wahlgebiet.
  5. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
    • eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 KomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat, und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
    • für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadt Brand-Erbisdorf über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 KomWO,
    • beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
    • schriftliche Bestätigung, unterzeichnet vom für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufstellung von Bewerbern im Falle des § 6 c Abs. 1 Satz 4 KomWG, sofern für die Aufstellungsversammlung die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung nicht ausreicht,
    • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei (deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist) zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
    • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21,
    • bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.

5. Unterstützungsunterschriften (§ 6b KomWG, § 17 KomWO)

  1. Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat auf Grund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist, bedarf abweichend § 6b Abs. 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
  2. Jeder Wahlvorschlag für die Stadtrats-/Ortschaftsratswahl muss mit der unter 1. angegebenen Anzahl an Unterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.
    Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschriften bei der Stadtverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten (§ 35a KomWG).
  3. Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hierauf ist sie oder er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.
  4. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tags der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. Die Identität und die Wahlberechtigung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen.
  5. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der folgenden allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung

Montag und Freitag:  8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag:                     8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Donnerstag:                8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

im Einwohnermeldeamt (Zimmer 105) Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf bis 04. April 2024, 18:00 Uhr, leisten.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Stadtwahlausschusses spätestens am 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KomWO). Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.

6. Änderung von Wahlvorschlägen

Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.

7. Vordrucke

Die für die Einreichung eines Wahlvorschlages erforderlichen Vordrucke sind während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (entsprechend 6.4.) im Fachbereich 1 bei Frau Brinster (Zimmer 203), Markt 1, 09618 Brand-Erbisdorf, erhältlich sowie auf der Webseite der Stadt Brand-Erbisdorf unter
https://www.brand-erbisdorf.de/buergerservice/wahlen/kommunalwahl-2024/ abrufbar.

8. Gleichzeitig stattfindende Wahlen

Die unter 1. benannten Wahlen werden mit der gleichzeitig stattfindenden Wahl zum Kreistag verbunden und gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.

9. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/download/Formular_1_Informationen_nach_Artikel_13_DSGVO.docx auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

Brand-Erbisdorf, 26.02.2024

Dr. Martin Antonow
Oberbürgermeister

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